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Art. 5

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet.
  2. Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.

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