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Art. 42f

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 55) fest, dass eine Durchführungsstelle Vorschriften wiederholt nicht beachtet, so räumt es ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein.
  2. Behebt die Durchführungsstelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Folgejahr gekürzt.
  3. Der Beitrag bleibt so lange gekürzt, bis die Durchführungsstelle nachweist, dass sie den Mangel behoben hat.

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