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Art. 33

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle

Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeindestelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird.

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