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Art. 28a

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt zu melden.1
  2. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

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