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Art. 13

831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
  1. Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oderder Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.1

Footnotes

  1. AS 2000 2828

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