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Art. 5

831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst,der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

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