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Art. 16

831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
  1. Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.1

Footnotes

  1. AS 1999 2685

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