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AHVV · Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 132sexies
Art. 132quinquies
Art. 132septies
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Art. 132sexies
Art. 132quinquies
Art. 132septies
831.101
AHVV
Federal Council Ordinance
01.11.1947
Originalquelle
Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems schriftlich fest. Es muss alle Aufgabengebiete umfassen.
Die Durchführung der Kontrollen muss dokumentiert werden.
Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt das interne Kontrollsystem jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
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