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Art. 132sexies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems schriftlich fest. Es muss alle Aufgabengebiete umfassen.
  2. Die Durchführung der Kontrollen muss dokumentiert werden.
  3. Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt das interne Kontrollsystem jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.

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