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Art. 132quinquies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung und Zielsetzung des Qualitätsmanagements schriftlich fest.
  2. Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.

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