Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
AHVV · Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 132septies
Art. 132sexies
Art. 132octies
Zurück zum Gesetz
Art. 132septies
Art. 132sexies
Art. 132octies
831.101
AHVV
Federal Council Ordinance
01.11.1947
Originalquelle
Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66
a
AHVG.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Strafregistereinträge;
bestehende Verlustscheine;
Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern.
Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen