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Art. 132septies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66a AHVG.
  2. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Strafregistereinträge;
    2. bestehende Verlustscheine;
    3. Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern.
  3. Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre.

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