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Art. 132octies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Interessenbindungen von Personen nach Artikel 66a AHVG sind vom zuständigen Wahlorgan zu erheben, bei der Ausgleichskasse zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen. 2. Die Interessenbindungen können von der Ausgleichskasse publiziert werden.

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