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AHVV · Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 132quater
Art. 132ter
Art. 132quinquies
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Art. 132quater
Art. 132ter
Art. 132quinquies
831.101
AHVV
Federal Council Ordinance
01.11.1947
Originalquelle
Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste.
Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
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