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Art. 132quater

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste.
  2. Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.

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