Zurück zum Gesetz

Art. 132ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
  2. Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 19691über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.

Footnotes

  1. SR 172.041.0

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.