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Art. 95a

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle

Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens1dienen.

Footnotes

  1. SR 0.142.112.681

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