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Art. 72a

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, um eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sicherzustellen.
  2. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:
    1. Sie wertet die Berichte der Revisionsstellen und die Geschäftsberichte der Ausgleichskassen systematisch aus und leitet allenfalls die erforderlichen Massnahmen ein.
    2. Sie legt nach Anhörung der Durchführungsstellen Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz fest, welche nach Artikel 49a Absatz 2 von den Informationssystemen gewährleistet werden müssen.
    3. Sie erlässt Weisungen, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen.
    4. Sie erlässt Weisungen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen.
    5. Sie holt Kennzahlen bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle ein und erstellt Statistiken.

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