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Art. 67

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.
  2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:
    1. der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;
    2. die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;
    3. die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;
    4. die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1biseine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.

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