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Art. 40b

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.
  2. Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

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