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Art. 153i

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Wer die AHV-Nummer systematisch verwendet, ohne dazu nach Artikel 153c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d zu treffen, wird mit Busse bestraft.
  3. Artikel 79 ATSG1ist anwendbar.

Footnotes

  1. SR 830.1

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