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AHVG · Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 104
Art. 103
Art. 105 und 106
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Art. 104
Art. 103
Art. 105 und 106
831.10
AHVG
Federal Act
01.01.1948
Originalquelle
Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.
Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
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