Zurück zum Gesetz

Art. 86a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 40a ZDG)

  1. Das ZIVI legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
  2. Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
  3. Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
  4. Das ZIVI erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.