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Art. 22

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 13 ZDG)

  1. Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
  2. Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.

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