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Art. 21

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 13 ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG1aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5‑mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

Footnotes

  1. SR 510.10

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