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Art. 118b

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle
  1. Landwirtschaftliche Betriebe, deren Bewirtschafterin oder Bewirtschafter Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV1des bisherigen Rechts erhalten, können in den Jahren 2026 und 2027 noch als Einsatzbetriebe nach Artikel 5 Absatz 1 anerkannt werden.
  2. Zivildienstpflichtige Personen können in den Jahren 2026 und 2027 noch nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 des bisherigen Rechts eingesetzt werden.

Footnotes

  1. SR 910.13

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