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Art. 8

822.11ArGFederal Act01.02.1966Originalquelle

Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.

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N1.Nichtindustrielle Betriebe: Plangenehmigungspflicht

Der Bundesrat hat in Verordnung 4 (ArGV 4) eine Liste der nichtindustriellen Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren erstellt; diese Betriebe unterstehen dem Plangenehmigungsverfahren.

Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind (lit. c). Gestützt auf Art. 8 ArG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Ingress und lit. a ArG hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 822.114, ArGV 4) eine Liste der nichtindustriellen Betriebe – mit erheblichen Betriebsgefahren (vgl. dazu Müller/Maduz, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 8 ArG) – erstellt, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen. Vorbehalten bleiben insbesondere Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feu-er-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen (Art. 71 Ingress und lit. c ArG). Die Vorinstanz hat in Erwägung

N2.Plangenehmigungsverfahren für nichtindustrielle Betriebe

Gestützt auf Art. 8 ArG hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 (ArGV 4) eine Liste nichtindustrieller Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren erlassen, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen.

Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind (lit. c). Gestützt auf Art. 8 ArG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Ingress und lit. a ArG hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 822.114, ArGV 4) eine Liste der nichtindustriellen Betriebe – mit erheblichen Betriebsgefahren (vgl. dazu Müller/Maduz, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 8 ArG) – erstellt, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen. Vorbehalten bleiben insbesondere Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feu-er-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen (Art. 71 Ingress und lit. c ArG). Die Vorinstanz hat in Erwägung

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