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Art. 73

822.11ArGFederal Act01.02.1966Originalquelle
  1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:
    1. die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sachgebiete betreffen;
    2. die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt von Absatz 2.
  2. Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bisAbsatz 1 des Obligationenrechts1vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bisAbsatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.
  3. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.
  4. 2

Footnotes

  1. SR 220 . Dem Art. 341bisAbs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG (AS 1966 57Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.

  2. Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362;BBl 1988 II 1333).

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