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ArG · Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Art. 47
Art. 46
Art. 48
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Art. 47
Art. 46
Art. 48
822.11
ArG
Federal Act
01.02.1966
Originalquelle
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben:
den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie
die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.
Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.
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