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Art. 44b

822.11ArGFederal Act01.02.1966Originalquelle
  1. Die Kantone und das SECO führen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumentationssysteme.
  2. Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders schützenswerte Daten enthalten über:
    1. den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den von diesem Gesetz und seinen Verordnungen vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanalysen und Gutachten;
    2. Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.
  3. Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.

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