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Art. 40

822.11ArGFederal Act01.02.1966Originalquelle
  1. Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse:
    1. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
    2. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes;
    3. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.
  2. Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstabena undb sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.

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