von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes;
von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.
Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstabena undb sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.
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