(Art. 4 Abs. 2 Bst. a)
– Unverarbeitete Lebensmittel, ausgenommen Fleischzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005über Lebensmittel tierischer Herkunft – Honig – Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs – Butter – Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch und nicht aromatisierter, pasteurisierter Rahm mit vollem Fettgehalt (ausgenommen fettreduzierter Rahm) – Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, nicht wärmebehandelt nach der Fermentation – Nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch) – Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, sowie jegliches in Flaschen abgefülltes oder anderweitig abgepacktes Wasser – Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte – Nicht aromatisierter Blatt-Tee – Zuckerarten – Trockene Teigwaren (ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweissarme Ernährung bestimmt sind). In trockenen Teigwaren dürfen die in Salz zugelassenen Zusatzstoffe übertragen werden. – Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder
– Unverarbeitete Lebensmittel – Jegliches in Flaschen abgefülltes oder anderweitig abgepacktes Wasser – Vollmilch sowie teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschliesslich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert) – Schokoladenmilch – Fermentierte Milch (nicht aromatisiert) – Haltbar gemachte Milchsorten (nicht aromatisiert) – Buttermilch (nicht aromatisiert) – Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert) – Öle und Fette tierischen und pflanzlichen Ursprungs – Gereifter und ungereifter Käse (nicht aromatisiert) – Butter aus Schaf- und Ziegenmilch – Eier und Eiprodukte – Mehl und andere Müllerei- und Stärkeprodukte – Brot und ähnliche Produkte – Teigwaren und Gnocchi – Zucker, einschliesslich sämtlicher Mono- und Disaccharide – Tomatenmark und Tomatenkonserven – Saucen auf Tomatenbasis – Fruchtsaft und Fruchtnektar sowie Gemüsesaft und Gemüsenektar – Obst, Gemüse (einschliesslich Kartoffeln) und Pilze, in Dosen- oder Glaskonserven oder getrocknet; Obst, Gemüse (einschliesslich Kartoffeln) und Pilze, verarbeitet – Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem, crème de pruneaux – Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten – Kakaoprodukte und Schokoladenbestandteile in Schokoladeprodukten – Röstkaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte – Salz, Salzsubstitute, Gewürze und Gewürzmischungen – Wein und weinhaltige Produkte – Rum, Whisky oder Whiskey, Getreidespirituose, Branntwein, Brandy oder Weinbrand, Tresterbrand oder Trester, Brand aus Obsttrester, Korinthenbrand oder Raisin Brandy, Obstbrand, Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein, Honigbrand, Hefebrand oder Brand aus Trub, Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke, Obstbrände (Obstsorte vorangestellt), gewonnen durch Mazeration und Destillation, und London Gin sowie Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà – Sangria, Clarea und Zurra – Weinessig – Säuglings- und Kleinkindnahrung, auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder – Honig – Malz- und Malzprodukte
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