Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:
1. Monosacchariden oder Disacchariden,
2. Lebensmitteln, die Monosaccharide oder Disaccharide enthalten und wegen ihrer süssenden Eigenschaften eingesetzt werden;
c. brennwertvermindertes Lebensmittel : Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30 Prozent reduziert ist;
d. Süssungsmittelpräparate oderTafelsüssen : Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die:
1. andere Zusatzstoffe nach Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können, und
2. als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 80 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz verwendet werden.
1 commentary
Bei der Zulassung als Zusatzstoff ist die GHP insbesondere anhand der verwendeten Menge und der Frage zu prüfen, ob der Zusatzstoff täuschend eingesetzt wird; täuschende Verwendung (z.B. Verkauf von Treibgas als Konsumprodukt) ist unzulässig.
“g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art. 1 Abs. 5 ZuV). In der Lebensmitteltechnik wird Lachgas als Treibgas verwendet, beispielsweise für das Aufschäumen von Milchprodukten (angefochtener Entscheid Rz. 17; Rekursbegründung Rz. 11; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 2. Februar 2024). Wie das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, ergibt sich entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus der Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff nicht, dass Lachgas als Lebensmittel im Sinne des LMG zu qualifizieren ist (vgl. VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]). Das Lachgas wurde vorliegend in der [...] pur und unverarbeitet in Ballonen zu Inhalationszwecken entgeltlich abgegeben. Dadurch wurde es gerade nicht aus technologischen Gründen einem Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung zugesetzt (vgl.”
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