Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) oder Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
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