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(Art. 38 Abs. 3)
1Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen:
2Das BAFU empfiehlt den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren.
Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
SR 941.210 ↩
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