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Anhang 1

814.41LSVFederal Council Ordinance01.04.1987Originalquelle

(Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1)

Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern

1Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R’w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:

Lr in dB(A)R’w + (C oder Ctr) in dB
TagNacht
bis und mit 75bis und mit 7032
über 75über 7038

2R’w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.

3Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 angemessen.

4Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R’w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctrwerden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.

5Der Spektrum-Anpassungswert Ctrgilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h und von Flugplätzen. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.

6Die Vollzugsbehörde kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.

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