Zurück zum Gesetz

Anhang 2

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

(Art. 6, 8, 13 und 47)

Anforderungen an die Wasserqualität

1 Oberirdische Gewässer

11 Allgemeine Anforderungen

1Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

  1. sich im Gewässer keine mit blossem Auge sichtbaren Kolonien von Bakterien, Pilzen oder Protozoen und keine unnatürlichen Wucherungen von Algen oder höheren Wasserpflanzen bilden;
  2. Laichgewässer für Fische erhalten bleiben;
  3. das Wasser nach Anwendung von angemessenen Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt;
  4. das Wasser bei Infiltration das Grundwasser nicht verunreinigt;
  5. die hygienischen Voraussetzungen für das Baden dort gewährleistet sind, wo das Baden von der Behörde ausdrücklich gestattet ist oder wo üblicherweise eine grosse Anzahl von Personen badet und die Behörde nicht vom Baden abrät;
  6. Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.

2Durch Abwassereinleitungen darf sich im Gewässer nach weitgehender Durchmischung:

  1. kein Schlamm bilden;
  2. keine Trübung, keine Verfärbung und kein Schaum bilden, ausgenommen bei starken Regenfällen;
  3. der Geruch des Wassers gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern;
  4. kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben.

3Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.

Nr.ParameterAnforderungen
1Stickstoffverbindungen
Nitrat*(NO* 3 - N)Für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen:
5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat)
2Schwermetalle
Blei*(Pb)*0,01 mg/l Pb (gesamt) 1
0,001 mg/l Pb (gelöst)
Cadmium*(Cd)*0,2 µg/l Cd (gesamt) 1
0,05 µg/l Cd (gelöst)
Chrom*(Cr)*0,005 mg/l Cr (gesamt) 1
0,002 mg/l Cr (III und VI)
Kupfer*(Cu)*0,005 mg/l Cu (gesamt) 1
0,002 mg/l Cu (gelöst)
Nickel*(Ni)*0,01 mg/l Ni (gesamt) 1
0,005 mg/l Ni (gelöst)
Quecksilber*(Hg)*0,03 µg/l Hg (gesamt) 1
0,01 µg/l Hg (gelöst)
Zink*(Zn)*0,02 mg/l Zn (gesamt) 1
0,005 mg/l Zn (gelöst)
3Arzneimittel
Azithromycin
(CAS-Nr. 83905-01-5)
0,18 µg/l
0,019 µg/l (andauernd) 2
Clarithromycin
(CAS-Nr. 81103-11-9)
0,19 µg/l
0,12 µg/l (andauernd) 2
Diclofenac
(CAS-Nr. 15307-86-5)
0,05 µg/l (andauernd)2
4Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)
Für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen:Für Gewässer, die nicht der Trinkwassernutzung dienen:
0,1 µg/l je Einzelstoff, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt.0,1 µg/l je Einzelstoff, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt.
Azoxystrobin
(CAS-Nr. 131860-33-8)
0,55 µg/l
0,2 µg/l (andauernd) 2
Chlorpyrifos
(CAS-Nr. 2921-88-2)
0,0044 µg/l
0,00046 µg/l (andauernd) 2
0,0044 µg/l
0,00046 µg/l (andauernd) 2
Cypermethrin
(CAS-Nr. 52315-07-8)
0,00044 µg/l
0,00003 µg/l (andauernd) 2
0,00044 µg/l
0,00003 µg/l (andauernd) 2
Cyprodinil
(CAS-Nr. 121552-61-2)
3,3 µg/l
0,33 µg/l (andauernd) 2
Diazinon
(CAS-Nr. 333-41-5)
0,02 µg/l
0,012 µg/l (andauernd) 2
0,02 µg/l
0,012 µg/l (andauernd) 2
Diuron
(CAS-Nr. 330-54-1)
0,07 µg/l (andauernd)20,25 µg/l
0,07 µg/l (andauernd) 2
Epoxiconazol
(CAS-Nr. 133855-98-8)
0,24 µg/l
0,2 µg/l (andauernd) 2
Imidacloprid
(CAS-Nr. 138261-41-3)
0,013 µg/l (andauernd)20,1 µg/l
0,013 µg/l (andauernd) 2
Isoproturon
(CAS-Nr. 34123-59-6)
1,7 µg/l
0,64 µg/l (andauernd) 2
MCPA
(CAS-Nr. 94-74-6)
6,4 µg/l
0,66 µg/l (andauernd) 2
Metazachlor
(CAS-Nr. 67129-08-2)
0,02 µg/l (andauernd)20,28 µg/l
0,02 µg/l (andauernd) 2
Metribuzin
(CAS-Nr. 21087-64-9)
0,058 µg/l (andauernd)20,87 µg/l
0,058 µg/l (andauernd) 2
Nicosulfuron
(CAS-Nr. 111991-09-4)
0,0087 µg/l (andauernd)20,23 µg/l
0,0087 µg/l (andauernd) 2
Pirimicarb
(CAS-Nr. 23103-98-2)
0,09 µg/l (andauernd)21,8 µg/l
0,09 µg/l (andauernd) 2
S-Metolachlor
(CAS-Nr. 87392-12-9)
3,3 µg/l
0,69 µg/l (andauernd) 2
Terbuthylazin
(CAS-Nr. 5915-41-3)
1,3 µg/l
0,22 µg/l (andauernd) 2
Terbutryn
(CAS-Nr. 886-50-0)
0,065 µg/l (andauernd)20,34 µg/l
0,065 µg/l (andauernd) 2
Thiacloprid
(CAS-Nr. 111988-49-9)
0,08 µg/l
0,01 µg/l (andauernd) 2
0,08 µg/l
0,01 µg/l (andauernd) 2
Thiamethoxam
(CAS-Nr. 153719-23-4)
0,042 µg/l (andauernd)21,4 µg/l
0,042 µg/l (andauernd) 2
1 Massgebend ist der Wert für die gelöste Konzentration. Wird der Wert für die gesamte Konzentration eingehalten, so ist davon auszugehen, dass auch der Wert für die gelöste Konzentration eingehalten ist. 2 Konzentration gemittelt über einen Zeitraum von 2 Wochen.
12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer

1Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

  1. sich in der Gewässersohle keine von blossem Auge sichtbaren Eisensulfidflecken bilden; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten;
  2. die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Organismen, wie Salmoniden, nicht beeinträchtigen.

2Der Sauerstoffgehalt in der Gewässersohle darf nicht nachteilig verändert werden durch:

  1. eine erhöhte Sauerstoffzehrung infolge eines unnatürlichen Überangebotes an oxidierbaren Stoffen;
  2. eine verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedimentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung.

3Durch Wasserentnahmen, Wassereinleitungen und bauliche Eingriffe dürfen die Hydrodynamik, die Morphologie und die Temperaturverhältnisse des Gewässers nicht derart verändert werden, dass dessen Selbstreinigungsvermögen vermindert wird oder die Wasserqualität für das Gedeihen der für das Gewässer typischen Lebensgemeinschaften nicht mehr genügt.

4Die Temperatur eines Fliessgewässers darf durch Wärmeeintrag oder ‑entzug gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion um höchstens 1,5 °C, verändert werden; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nach weitgehender Durchmischung.

5Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.

Nr.ParameterAnforderungen
1Biochemischer Sauerstoffbedarf*(BSB* 5 )2 bis 4 mg/l O 2
Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.
2Gelöster organischer Kohlenstoff*(DOC)*1 bis 4 mg/l C
Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.
3Ammonium
(Summe von NH 4 + ‑ N und NH 3 ‑ N)
Bei Temperaturen: – über 10 °C: 0,2 mg/l N – unter 10 °C: 0,4 mg/l N
13 Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer

1Durch Terrainveränderungen (z.B. Ausbaggerungen, Verlagerung von Baggergut innerhalb des Gewässers, Uferabgrabungen und -aufschüttungen, Uferbefestigungen und -eindämmungen) dürfen die Morphologie und die Funktionen des Seebodens, die zur Erhaltung der für das Überleben der Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen genügenden Wasserqualität notwendig sind, nicht dauernd nachteilig verändert werden.

2Der Nährstoffgehalt darf höchstens eine mittlere Produktion von Biomasse zulassen; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.

3Für Seen gilt ausserdem:

  1. Durch Seeregulierungen, Wassereinleitungen und ‑entnahmen, Kühlwassernutzung und Wärmeentzug dürfen im Gewässer die natürlichen Temperaturverhältnisse, die Nährstoffverteilung sowie, insbesondere im Uferbereich, die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für die Organismen nicht nachteilig verändert werden.
  2. Der Sauerstoffgehalt des Wassers darf zu keiner Zeit und in keiner Seetiefe weniger als 4 mg/l O2betragen; er muss zudem ausreichen, damit wenig empfindliche Tiere wie Würmer den Seegrund ganzjährig und in einer möglichst natürlichen Dichte besiedeln können. Besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.

2 Unterirdische Gewässer

21 Allgemeine Anforderungen

1Die Konzentration von Stoffen, für die Ziffer 22 nummerische Anforderungen enthält, darf im Grundwasser nicht stetig zunehmen.

2Die Qualität des Grundwassers muss so beschaffen sein, dass es bei Exfiltration oberirdische Gewässer nicht verunreinigt.

3Die Temperatur des Grundwassers darf durch Wärmeeintrag oder ‑entzug gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3 °C verändert werden; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen.

4Durch die Versickerung von Abwasser darf sich im Wasser unterirdischer Gewässer:

  1. der Geruch gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern;
  2. kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben;
  3. keine Trübung und keine Verfärbung ergeben, ausgenommen bei Festgesteinsgrundwasser.

5Durch Versickerungsanlagen, Wasserentnahmen und andere bauliche Eingriffe dürfen die schützende Deckschicht möglichst nicht verletzt und die Hydrodynamik nicht derart verändert werden, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität ergeben.

22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist

1Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält.

2Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.

Nr.ParameterAnforderung
1Gelöster organischer Kohlenstoff
(DOC)
2 mg/l C
2Ammonium
(Summe von NH 4 + - N und NH 3 - N)
bei oxischen Verhältnissen: 0,08 mg/l N
(entspricht 0,1 mg/l Ammonium)
bei anoxischen Verhältnissen: 0,4 mg/l N
(entspricht 0,5 mg/l Ammonium)
3Nitrat*(NO* 3 - N)5,6 mg/l N*(entspricht 25 mg/l Nitrat)*
4Sulfat*(SO* 4 2 )40 mg/l SO42
5Chlorid (Cl)40 mg/l Cl
6Aliphatische Kohlenwasserstoffe0,001 mg/l je Einzelstoff
7Monocyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe
0,001 mg/l je Einzelstoff
8Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe*(PAK)*
0,1 µg/l je Einzelstoff
9Flüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe*(FHKW)*
0,001 mg/l je Einzelstoff
10Adsorbierbare organische
Halogenverbindungen*(AOX)*
0,01 mg/l X
11Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)0,1 µg/l je Einzelstoff

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.