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Anhang 1

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

(Art. 1)

Ökologische Ziele für Gewässer

1 Oberirdische Gewässer

1Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen oberirdischer Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen:

  1. naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulieren;
  2. eine Vielfalt und eine Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer des jeweiligen Gewässertyps.

2Die Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Wasserstands- und Abflussregime) und die Morphologie sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse, den natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasser und Gewässersohle sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.

3Die Wasserqualität soll so beschaffen sein, dass:

  1. die Temperaturverhältnisse naturnah sind;
  2. im Wasser, in den Schwebstoffen und in den Sedimenten keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind;
  3. andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können:

– in Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht angereichert werden,

– keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen und auf die Nutzung der Gewässer haben,

– keine unnatürlich hohe Produktion von Biomasse verursachen,

– die biologischen Prozesse zur Deckung der physiologischen Grundbedürfnisse von Pflanzen und Tieren, wie Stoffwechselvorgänge, Fortpflanzung und geruchliche Orientierung von Tieren, nicht beeinträchtigen,

– im Gewässer im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn sie dort natürlicherweise vorkommen,

– im Gewässer nur in nahe bei Null liegenden Konzentrationen vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen.

2 Unterirdische Gewässer

1Die Biozönose unterirdischer Gewässer soll:

  1. naturnah und standortgerecht sein;
  2. typisch sein für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.

2Der Grundwasserleiter (Durchflussquerschnitt, Durchlässigkeiten), der Grundwasserstauer und die Deckschichten sowie die Hydrodynamik des Grundwassers (Grundwasserstände, Abflussverhältnisse) sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse und die Wechselwirkungen zwischen Wasser und Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.

3Die Grundwasserqualität soll so beschaffen sein, dass:

  1. die Temperaturverhältnisse naturnah sind;
  2. im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind;
  3. andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können:

– in der Biozönose und in der unbelebten Materie des Grundwasserleiters nicht angereichert werden,

– im Grundwasser im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn sie dort natürlicherweise vorkommen,

– im Grundwasser nicht vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen,

– keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nutzung des Grundwassers haben.

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