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Art. 41cter

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer ist der natürliche Verlauf des Fliessgewässers, charakterisiert durch seine Lage im Talquerschnitt, sein Längsgefälle, seine Gerinneform, seine Gerinnesohlenbreite sowie seine morphologischen Strukturen und dynamischen Prozesse, möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen.

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