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Art. 41cquater

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass standorttypische Lebensräume erhalten bleiben oder sich entwickeln können. Standorttypische Lebensräume beruhen auf:
    1. einer Vegetation, die sich natürlich entwickelt und selbst verjüngt;
    2. charakteristischen dynamischen Prozessen;
    3. charakteristischen Strukturen wie Kiesbänken, natürlichen und variablen Ufern sowie Totholz.
  2. Bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Gewässer und des Gewässerraums ist einer übermässigen Erwärmung der Gewässer entgegenzuwirken. Insbesondere ist die natürliche Beschattung zu fördern.

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