813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Die Zulassung gilt:
a.1 für ein einziges Biozidprodukt:
1. in einer bestimmten Zusammensetzung,
2. mit einem bestimmten Handelsnamen oder mehreren Handelsnamen,
3. für einen bestimmten Verwendungszweck oder mehrere Verwendungszwecke,
4. einer bestimmten Herstellerin oder mehrerer Herstellerinnen;
b. für eine Biozidproduktefamilie.
Die Zulassung wird einer einzigen Person gewährt.2
Eine Zulassung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in einem völkerrechtlichen Vertrag.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
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