813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen:
Produktart 15 (Avizide);
Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel);
Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).
Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Artikeln 13e und 13f verwendet werden.
Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassenwerden.
Für die Verwendung oder die Zulassung nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV) sowie die Bestimmungen der ESV2und der FrSV3vorbehalten.