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Art. 31b

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Wer für das Inverkehrbringen behandelter Waren verantwortlich ist, muss den Verbraucherinnen auf Anfrage innert 45 Tagen Informationen über die biozide Behandlung der behandelten Waren abgeben.
  2. Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss.
  3. Die Einschränkungen der ChemRRV1bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 814.81

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