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Art. 31a

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Wer für das Inverkehrbringen behandelter Waren verantwortlich ist, muss:
    1. sie nach Artikel 58 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121etikettieren; und
    2. die massgebenden Angaben nach der ChemRRV2in der Gebrauchsanweisung übernehmen.
  2. Die Etikette muss in mindestens einer Amtssprache des Ortes, an dem die behandelte Ware in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein.3

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

  2. SR 814.81

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).

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