813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Gesuche nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e müssen, wenn das Biozidprodukt nach Artikel 38a mit einem UFI zu kennzeichnen ist oder bereits über einen UFI verfügt, zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 den UFI enthalten.
Die Erzeugung des UFI richtet sich nach Artikel 15a Absatz 2 ChemV1.
Liegt zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein UFI vor, so ist dieser der Anmeldestelle spätestens 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen mitzuteilen.
Bei Gesuchen um Anerkennung einer Zulassung sind die im Zusammenhang mit dem UFI notwendigen Informationen nach Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen bei der Anmeldestelle einzureichen.