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Art. 8b

812.121BetmGFederal Act01.06.1952Originalquelle
  1. Das BAG erhebt Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel), die:
    1. nicht zugelassen sind;
    2. zugelassen sind, aber für eine andere als die zugelassene Indikation verschrieben und in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform angewendet werden.
  2. Die Datenerhebung dient:
    1. der wissenschaftlichen Evaluation nach Artikel 29a ; und
    2. der statistischen Auswertung.
  3. Das BAG stellt die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung:
    1. den kantonalen Vollzugsbehörden;
    2. den an der Behandlung beteiligten Ärzten;
    3. den interessierten Forschungseinrichtungen.

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