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Art. 22

812.121BetmGFederal Act01.06.1952Originalquelle

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. seine Sorgfaltspflichten als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt;
  2. gegen die Bestimmungen zur Werbung und Information für Betäubungsmittel verstösst;
  3. Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt;
  4. gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates oder des zuständigen Departementes, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

1 commentary

N1.Sorgfaltspflicht berechtigter Personen im Betäubungsmittelverkehr

Art. 22 BetmG erfasst insbesondere zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Personen, die ihre Sorgfaltspflicht nicht erfüllen.

Gemäss Art. 22 BetmG wird mit Busse bestraft, wer u.a. seine Sorgfaltspflicht als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt (lit.
Gemäss Art. 22 BetmG wird mit Busse bestraft, wer u.a. seine Sorgfaltspflicht als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt (lit.