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Art. 4

812.121BetmGFederal Act01.06.1952Originalquelle
  1. Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic1). Vorbehalten bleibt Artikel 8.2
  2. Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385;BBl 2020 6069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559;BBl 2006 8573,8645).

1 commentary

N1.Bewilligungspflicht für Umgang und Handel mit Mitragynin‑Produkten

Für den Umgang mit Mitragynin‑haltigen Produkten ist eine Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 BetmG erforderlich; dies gilt insbesondere für Handel mit solchen Produkten.

Die in Kratom enthaltene Substanz Mitragynin ist jeweils im Verzeichnis a der Anhänge 1 und 2 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgeführt. Demzufolge handelt es sich dabei um ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. Art. 2a BetmG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV- EDI). Der Beschuldigte verfügte während des Deliktszeitraums über keine gültige behördliche Bewilligung für den nachfolgend zu beurteilenden Umgang mit Mit- ragynin-haltigen Produkten (vgl. Art. 4 Abs. 1 BetmG). Er handelte somit unbefugt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.

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