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Art. 29e

812.121BetmGFederal Act01.06.1952Originalquelle
  1. Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat regelmässig über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellen die benötigten Daten (Art. 29c Abs. 2) zur Verfügung.
  2. Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die entsprechenden Informationen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Datenverarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. SR 360

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