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Art. 1a

812.121BetmGFederal Act01.06.1952Originalquelle
  1. Bund und Kantone sehen in folgenden vier Bereichen Massnahmen vor (Vier-Säulen-Prinzip):
    1. Prävention;
    2. Therapie und Wiedereingliederung;
    3. Schadenminderung und Überlebenshilfe;
    4. Kontrolle und Repression.
  2. Bund und Kantone berücksichtigen dabei die Anliegen des allgemeinen Gesundheits- und Jugendschutzes.

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