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Art. 85

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)

  1. Die Förderleistung zugunsten von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.
  2. Das UVEK bestimmt die förderungswürdigen Fernsehproduktionsverfahren.
  3. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

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