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Art. 84

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)

  1. Die Förderleistung zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent:
    1. der Entschädigung, die der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitung seines Programms leistet;
    2. der Investitionen, die für die Aufbereitung für neue Verbreitungstechnologien notwendig sind.
  2. Das UVEK bezeichnet die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b.
  3. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

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