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Art. 41

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 41 Abs. 1 RTVG)

  1. Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil1müssen erstellen:
    1. eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen;
    2. ein Redaktionsstatut; und
    3. ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt.
  2. Das UVEK kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit Abgabenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.
  3. Das UVEK kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages zuwiderlaufen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1 commentary

N1.Qualifikationskriterien als Ausschlussgründe

Qualifikationskriterien sind als Ausschlussgründe zu verstehen; die in der Bewerbung gemachten Angaben sind verbindlich, weil sonst die Vergleichbarkeit der Bewerbungen und der Zweck des dreistufigen Konzessionierungsverfahrens entfallen würden. Entsprechende UVEK-Pflichten dienen dazu, nachträgliche Organisationsänderungen (z. B. ein deutlicher Wechsel hin zu überwiegend Stagiaires) zu verhindern, sofern solche Änderungen die Erfüllung des Leistungsauftrags (insbesondere Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, Löhne, Sozialleistungen oder Aus‑ und Weiterbildung beeinträchtigen würden.

Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.
Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.